Erlaubnispflicht des Depotgeschäft - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.03.21 17:07:53 von
neuester Beitrag 26.03.21 17:40:53 von
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Ich habe gerade bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im "Merkblatt Depotgeschäft" Folgendes gelesen:
Dort steht unter "2. Erlaubnispflicht des Depotgeschäfts"
---Zitatanfang---
Von einem Umfang, der objektiv einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, geht die Bundesanstalt beim Depotgeschäft in ständiger Verwaltungspraxis aus
bei mehr als fünf Depots (Depotzahlgrenze)
oder
bei einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Wertpapieren (Stückzahlgrenze).
---Zitatende---
Soll das heißen, dass jeder deutsche Bürger, der sich an mehr als 25 verschiedenen Aktiengesellschaften durch Kauf von je mindestens einer Aktien beteiligt, eine Erlaubnispflicht beantragen muss?
(Fast jeder, der sich mit Aktien beschäftigt, hat mehr als 25 verschiedene Aktienbeteiligungen, oder?)
---
Siehe hier https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkb…
---
Viele Grüße,
Mark
Dort steht unter "2. Erlaubnispflicht des Depotgeschäfts"
---Zitatanfang---
Von einem Umfang, der objektiv einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, geht die Bundesanstalt beim Depotgeschäft in ständiger Verwaltungspraxis aus
bei mehr als fünf Depots (Depotzahlgrenze)
oder
bei einem Gesamtvolumen von mehr als 25 Wertpapieren (Stückzahlgrenze).
---Zitatende---
Soll das heißen, dass jeder deutsche Bürger, der sich an mehr als 25 verschiedenen Aktiengesellschaften durch Kauf von je mindestens einer Aktien beteiligt, eine Erlaubnispflicht beantragen muss?
(Fast jeder, der sich mit Aktien beschäftigt, hat mehr als 25 verschiedene Aktienbeteiligungen, oder?)
---
Siehe hier https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkb…
---
Viele Grüße,
Mark
Mit der Definition des Depotgeschäfts sollte es klarer werden:
. Der Tatbestand des Depotgeschäfts
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert das Depotgeschäft als die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Es müssen demnach folgende Merkmale vorliegen, damit der Tatbestand des Depotgeschäfts erfüllt ist:
-Wertpapiere
-Verwahrt und/oder verwaltet
-für andere
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkb…
. Der Tatbestand des Depotgeschäfts
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) definiert das Depotgeschäft als die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Es müssen demnach folgende Merkmale vorliegen, damit der Tatbestand des Depotgeschäfts erfüllt ist:
-Wertpapiere
-Verwahrt und/oder verwaltet
-für andere
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkb…
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.604.031 von makaru am 25.03.21 18:38:05Ja, aber so, wie das da steht, gehen die wohl bei mehr als 5 Depots oder mehr als 25 verschiedenen Wertpapieren einfach davon aus, dass es sich um einen "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" handelt, der für andere Aktien kauft und verkauft und ein solcher Betrieb benötigt eine Erlaubnis von der BaFin.
Antwort auf Beitrag Nr.: 67.609.782 von MarkWendt am 26.03.21 09:33:40Genau, aber wichtig ist dabei das Merkmal „für andere“.
Verwahrt/verwaltet jemand 5 Depots oder mehr als 25 Wertpapiere für andere, dann ist das Depotgeschäft erlaubnispflichtig.
Verwahrt/verwaltet jemand 5 Depots oder mehr als 25 Wertpapiere für andere, dann ist das Depotgeschäft erlaubnispflichtig.
Dabei bedeutet Verwalten nicht, dass ich auf einem Konto Vollmacht habe und da mal eine Order aufgebe.
Damit ist gemeint, dass ich Wertpapiere von anderen "zur Verwahrung und Verwaltung" entgegennehme, Depotkonten führe, Dividenden vergüte und so weiter.
Damit ist gemeint, dass ich Wertpapiere von anderen "zur Verwahrung und Verwaltung" entgegennehme, Depotkonten führe, Dividenden vergüte und so weiter.
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