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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 2)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 17.06.24 19:04:52 von
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      schrieb am 17.06.24 02:24:18
      Beitrag Nr. 14.326 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.954.597 von Asta2020 am 16.06.24 23:21:45Ich habe genau den gleichen Fall wie du, bei mir sind's allerdings 'nur' 100.000 euro zu viel gezahlte steuern nach alter regelung ... Man bekommt den maximalsatz von 5000 euro zurück (25% von 20.000eur maximale verlustanrechnung) ... deine zu viel gezahlten steuern siehst du nicht mehr, es sei denn das BverfG entscheidet für die Anleger, dann besteht die CHANCE (keine garantie) dass du dein zu viel gezahltes Geld zurück bekommst.
      Wenn du deine 5000 Euro dann gezahlt bekommst und einspruch einlegst beim FA wirst du eine ablehnung des einspruchs bekommen, dagegen erneut einspruch einlegen und auch gegen den "Verwaltungsakt" - anschließend bitten sie dich den einspruch zurück zu nehmen und gewähren dir 2 von 3 einsprüchen als wirksam, das betrifft die einsprüche dass der teil deines bescheides ruht der die verlustbeschränkung angeht und wenn ein urteil da ist wird erneut errechnet was du bekommst oder auch nicht ... letztendlich sind wir aktuell die dummen .... Die leute, die keine steuern bezahlt haben können ihr geld aktuell behalten bis ein rechtsspruch da ist aufgrund von AdV .... wir, die es 'richtig' gemacht haben haben unsere kohle abgenommen bekommen und sehen die möglicherweise die nächsten jahre nicht, evtl. sogar nie .... Die Regierung ist einfach nur Frech und Dreist.
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      schrieb am 17.06.24 01:22:43
      Beitrag Nr. 14.325 ()
      Ich hatte das ja erklärt. Bergers Grundidee war, die KapESt mehrfach erstatten zu lassen. Es ist egal, wie er das verschleiert und hingetrixt hat. Es ist Betrug.

      Bzgl. AdV bei KapESt etc. - bitte zurückscrollen - hatte ich verlinkt. Es geht, wenn es "harte Folgen" gibt, kann man ja wohl bei Hunderttausenden Euro annehmen.
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      schrieb am 16.06.24 23:47:41
      Beitrag Nr. 14.324 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.954.252 von ungierig am 16.06.24 21:00:24Richter Rolf Raum in der Begründung im BGH-Urteil(Az 1 StR 519/20) :Aus dem Gesetz habe sich ergeben, dass nur eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber den Finanzbehörden geltend gemacht werden könne. qed:yawn:
      Die Finanzbehörden dürfen aber anders handeln:eek:- venceremos
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      schrieb am 16.06.24 23:21:45
      Beitrag Nr. 14.323 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.953.991 von NoBinding am 16.06.24 19:16:11Diejenigen die nachzahlen müssen, tradeten über ausländische broker, die die Steuer nicht sofort abführen sondern müssen sie bei der Steuererklärung selber erklären und abführen.
      Ich habe beim inländischen Broker getradet, d.h. der hat die Steuern schon abgeführt, um deren Rückerstattung ich jetzt kämpfen muss. Bei mir gehts um eine mittlere 6-stellige Summe, die ich eigtl nach alter verfassungsgemäßer Steuerregelung zurückbekommen sollte. Warte nunmehr seit Abgabe vor 6 Monaten auf den 2022 Steuerbescheid. die lassen sich zeit...Vorige woche kam erstmal die Aufforderung dass ich die Steuerbescheinigung vom Broker übermitteln soll.
      Ich bin der Meinung dass auch Leuten, deren Broker die steuern bereits abgeführt haben, AdV gewährt werden muss, d.h. die gezahlten steuern vorläufig rückerstattet werden bis in einigen Jahren die Rechtslage geklärt ist.
      Sonst wäre es ja eine weitere Ungerechtigkeit, wenn nur Leuten, die die Steuer noch nicht gezahlt haben, AdV gewährt wird sodass sie vorerst nicht zahlen müssen.
      zuletzt bearbeitet am 16.06.24 23:23:15
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      Avatar
      schrieb am 16.06.24 23:19:01
      Beitrag Nr. 14.322 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.954.165 von janecarrot am 16.06.24 20:13:18
      Zitat von janecarrot: Mal noch eine andere Frage, die freiwillige Krankenkasse fordert ja auch Beiträge aufgrund des überhöhten Steuerbescheides. Ist bei mir nur für 2022 relevant. Weiss auch noch nicht, aber denen ist sicher ein Einspruch egal. Frage wäre auch, ob man ggfls. hier eine Rückerstattung dann bekommt….


      Widerspruch einlegen, notfalls klagen und Aussetzung des Verfahrens beantragen bis die Sache entschieden ist. Einfach das Aktien-Binding Verfahren vor dem BVerfG angeben, auch wenn es nicht ganz passend ist. Kein Sozialgericht blickt das.
      Falls außerhalb der Widerspruchsfrist, Überprüfungsantrag stellen, dann Widerspruch dann Klage. Kostet nichts außer viel Zeit.

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      schrieb am 16.06.24 21:00:24
      Beitrag Nr. 14.321 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.953.028 von janecarrot am 16.06.24 12:46:37
      Das kann ich nur unterschreiben...
      ... auch ich werde es anwenden und das ist besser als das was jeder Anwalt produziert. Selber habe ich ja noch den Spleen was rauszukriegen über cum-ex und die Begründung. Auch wenn die Voraussetzung anders ist, hat Berger die Leute ja nach geltendem Gesetz betragen und es wurde das Gesetz gekippt weil es eben gegen das Brutto-Netto-Prinzip verstoßen hat. Da steckte ja einfacher Menschenverstand dahinter, dass...
      Vielleicht hat ja jemand einen Tipp wie ich an Begründungen für die Urteile in cum-ex komme
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      schrieb am 16.06.24 20:13:18
      Beitrag Nr. 14.320 ()
      Mal noch eine andere Frage, die freiwillige Krankenkasse fordert ja auch Beiträge aufgrund des überhöhten Steuerbescheides. Ist bei mir nur für 2022 relevant. Weiss auch noch nicht, aber denen ist sicher ein Einspruch egal. Frage wäre auch, ob man ggfls. hier eine Rückerstattung dann bekommt….
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      schrieb am 16.06.24 19:59:06
      Beitrag Nr. 14.319 ()
      Die meisten traden CFDs in Zockerbuden und echte Optionen bei ausländischen Brokern. Optionsscheine (die für Anleger schlecht sind) sind dagegen nicht betroffen.
      z.B IBKR, etoro, trading212, tastyworks, captrader und wie sie alle heißen.

      Gibt auch noch unzählige andere richtig miese Zockerbuden binäre optionen scam etc.

      Binding verdrängt z.B. echte Optionen zu Gunsten von Optionsscheinen.
      Kritik hier: https://www.tradingfreaks.com/post/darum-sind-optionsscheine…
      Avatar
      schrieb am 16.06.24 19:56:35
      Beitrag Nr. 14.318 ()
      Es gibt viele ausländische Broker. Und für 2021 gabs in Deutschland eine Übergangsregelung, wo Binding erst bei der Veranlagung anzuwenden war.
      Avatar
      schrieb am 16.06.24 19:39:37
      Beitrag Nr. 14.317 ()
      Ich bin zum Beispiel bei der IBKR da ist das anders.
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