CELESIO nach dem DocMorris Urteil trotzdem optimistisch und mit neuem Plan
eröffnet am 25.05.09 13:04:01 von
neuester Beitrag 14.09.23 04:14:58 von
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Spruchverfahren McKesson Europe
Wer die Angemessenheit der Barabfindung überprüft haben will, für den ist heute der letzte Tag (der Antragsfrist). Wir vertreten mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre.
aus dem Bundesanzeiger
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Stuttgart
Bekanntmachungüber den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der McKesson Europe AG, Stuttgart
ISIN DE000CLS1001WKN CLS 100
Die außerordentliche Hauptversammlung der McKesson Europe AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 9517 ("McKesson AG"), vom 6. April 2023 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der McKesson AG ("Minderheitsaktionäre") auf McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (die "Hauptaktionärin") mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 758842, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss").Der Übertragungsbeschluss ist am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart (HR B 9517) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der McKesson AG auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der McKesson AG als übertragender Gesellschaft mit der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft ist ebenfalls am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart und auch am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen worden. Damit sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der McKesson AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 24,13 je auf den Namen lautende Stückaktie der McKesson AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG ist am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist ebenfalls am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden.Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mannheim, als vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der McKesson AG über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG provisions- und spesenfrei sein.Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der McKesson AG gewährt werden.
Stuttgart, im Juni 2023
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Stuttgart
Bekanntmachungüber den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der McKesson Europe AG, Stuttgart
ISIN DE000CLS1001WKN CLS 100
Die außerordentliche Hauptversammlung der McKesson Europe AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 9517 ("McKesson AG"), vom 6. April 2023 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der McKesson AG ("Minderheitsaktionäre") auf McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (die "Hauptaktionärin") mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 758842, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen ("Übertragungsbeschluss").Der Übertragungsbeschluss ist am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart (HR B 9517) mit dem Vermerk eingetragen worden, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung der McKesson AG auf die Hauptaktionärin im Handelsregister der Hauptaktionärin wirksam wird (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG). Die Verschmelzung der McKesson AG als übertragender Gesellschaft mit der Hauptaktionärin als übernehmender Gesellschaft ist ebenfalls am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart und auch am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen worden. Damit sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der McKesson AG auf die Hauptaktionärin übergegangen.Nach dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 24,13 je auf den Namen lautende Stückaktie der McKesson AG. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG beim Amtsgericht Stuttgart, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin beim Amtsgericht Stuttgart, an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der McKesson AG ist am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Hauptaktionärin ist ebenfalls am 14. Juni 2023 bekannt gemacht worden.Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Mannheim, als vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständige Prüfer geprüft und bestätigt.Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der McKesson AG über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Barabfindung soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der McKesson AG provisions- und spesenfrei sein.Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der McKesson AG gewährt werden.
Stuttgart, im Juni 2023
McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
HAM
Handel scheinbar schon seit gestern 14:10 Uhr eingestellt
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.008.590 von SquishyLady am 15.06.23 10:16:59
Aaaaah, Handelsregister nicht Bundesanzeiger ... hat sich erledigt ;-)
Zitat von SquishyLady:Zitat von Divantis: Der Squeeze-Out ist gestern (14.6.) im Handelsregister eingetragen worden. Die Ausbuchung der Aktien erfolgt dann üblicherweise in den nächsten Tagen.
Danke. Mit welchem Begriff muss ich denn suchen?
Über CLS100 oder McKesson ist nichts zu finden :-(
Aaaaah, Handelsregister nicht Bundesanzeiger ... hat sich erledigt ;-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.008.533 von Divantis am 15.06.23 10:04:52
Danke. Mit welchem Begriff muss ich denn suchen?
Über CLS100 oder McKesson ist nichts zu finden :-(
Zitat von Divantis: Der Squeeze-Out ist gestern (14.6.) im Handelsregister eingetragen worden. Die Ausbuchung der Aktien erfolgt dann üblicherweise in den nächsten Tagen.
Danke. Mit welchem Begriff muss ich denn suchen?
Über CLS100 oder McKesson ist nichts zu finden :-(
SO im Handelsregister eingetragen
Der Squeeze-Out ist gestern (14.6.) im Handelsregister eingetragen worden. Die Ausbuchung der Aktien erfolgt dann üblicherweise in den nächsten Tagen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.950.182 von straßenköter am 03.06.23 10:21:05Besten Dank. wie immer sehr kompetente Infos. Dann harren wir mal der Dinge ;-)
Ich wüsste angesichts des Gutachterwert nicht, wie hier nich etwas zu holen sein sollte.
SO normalerweise ohne Anfechtung 1,5 Monate nach der HV. Mig Anfechtung plus 3 Monate.
SO normalerweise ohne Anfechtung 1,5 Monate nach der HV. Mig Anfechtung plus 3 Monate.
Barabfindung -wie geht es weiter
Hallo zusammen, bin hier kein regelmäßiger Gast aber halte noch meine McKesson Aktien. Kann mir jemand sagen wie es hier weiter geht? Die HV war ja am 6. April. Gibts ne Chance auf ne höhere Zahlung? Und wann wird "ge-squeezed"? Vielen Dank für Eure Einschätzungen
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.555.260 von Bauglir am 26.03.23 14:14:47Keine Ahnung.
Meine Einschätzung wäre:
Bei entsprechender Verzögerung sollte die Ausgleichszahlung fällig werden, die Barabfindung sollte sich dadurch nicht verringern.
Im Spruchverfahren könnte der Aspekt aber berücksichtigt werden, indem ggfs eine Erhöhungder Abfindung entsprechend niedriger festgesetzt wird, falls es noch vor Eintragung zur Zahlung der Ausgleichszahlung käme und diese somit "doppelt" bezahlt wäre?
Meine Einschätzung wäre:
Bei entsprechender Verzögerung sollte die Ausgleichszahlung fällig werden, die Barabfindung sollte sich dadurch nicht verringern.
Im Spruchverfahren könnte der Aspekt aber berücksichtigt werden, indem ggfs eine Erhöhungder Abfindung entsprechend niedriger festgesetzt wird, falls es noch vor Eintragung zur Zahlung der Ausgleichszahlung käme und diese somit "doppelt" bezahlt wäre?