Endor AG - offizieller Thread mit Beteiligung des Vorstands (Seite 23)
eröffnet am 02.02.09 12:15:03 von
neuester Beitrag 19.05.24 02:00:57 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.778.021 von Avaron am 14.05.24 01:11:18In deinen letzten Beiträgen Beiträgen wolltest du noch den Kontakt zu TJ und jetzt ist Endor eine tote Kuh.
Wie kommt der Meinungswechsel?
Wie kommt der Meinungswechsel?
Faszinierend wie hier alle um eine tote Kuh streiten....
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.776.851 von Bilanzgewinn am 13.05.24 19:25:09
das es Ansprüch geben dürfte ist ja rel. klar. Mal schauen, Jackermeier erstaunlich ruhig bzw. seine Investorengruppe/Sdk.
ging mir darum, ob da was zu holen sein wird
Zitat von Bilanzgewinn:Zitat von Straßenkoeter: ...
Kann mir einen Fall von Schadensersatz gar nicht vorstellen. Denke dann müsste das Gericht StaRUG bereits vor der Übertragung des Unternehmens stoppen.
Ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gilt der durch Vergleich oder Verzicht nicht abdingbare § 43 I StaRUG, der in fünf bzw. 10 Jahren verjährt.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft
im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf
hin, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser
Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Daneben gibt es noch § 66 V StaRUG:
Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf
Antrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig
erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Planvollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen;
ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt.
Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem Beschwerdeführer
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der
Wirkungen des Restrukturierungsplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen
Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das
die Beschwerde zurückgewiesen hat.
das es Ansprüch geben dürfte ist ja rel. klar. Mal schauen, Jackermeier erstaunlich ruhig bzw. seine Investorengruppe/Sdk.
Bereitschaft zur KE gegenüber Endor AG bekundet
Guten Abend, ich habe soeben entsprechend der Empfehlung der SdK e.V. meine Bereitschaft zur Kapitalerhöhung und somit Deckung des Liquiditätsbedarfs durch die bestehenden Aktionäre bekundet. Ihr könntet es alle ebenso machen, oder den Anteil eurer Bereitschaft nennen.
Meine Email ging an: investor_relations@endor.ag mit cc: info@sdk.org
Text:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Aktionär der Endor AG. Hiermit möchte ich meine Bereitschaft bekunden, an einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtausschluss der Aktionäre (Spitzen ausgenommen), in der Höhe teilzunehmen wie es meinem Anteil am Grundkapital entspricht um der Endor AG den aktuell benötigten Liquiditätsbedarf zufließen zu lassen.
Ich besitze <...> Aktien.
Zur technischen Umsetzung ist in Erwägung zu ziehen, einen Reverse-Split kurz vor der Kapitalerhöhung durchzuführen, sollte ein Kurs unter 1 EUR ein Hinderniss darstellen (z.B. Anreiz für Investoren, rechtliche Bedingungen, …). Ein Handel der Bezugsrechte sollte aus meiner Sicht für mindestens ein paar Tage vorgesehen werden, damit die Rechte von Aktionären ohne die Bereitschaft zur Kapitalerhöhung zu anderen Aktionären oder neuen Investoren übergehen können.
Darüberhinaus möchte ich meine Meinung zu den aktuellen Veröffentlichungen der Endor AG vortragen. Es ist nicht im Sinne der Gesellschaft und der Aktionäre, auf eine gewöhnliche Kapitalerhöhung zu verzichten, um den aktuellen Kapitalbedarf zu decken. Auf eine Umstrukturierung mit einem Insolvenzverfahren nach dem Gesetz zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG) ist zu verzichten. Vor Beschreitung des Weges der StaRUG ist von der Gesellschaft erstmal prüfen zu lassen, ob eine solche überhaupt zur Deckung eines scheinbar so kurzfristig anstehenden Liquiditätsbedarfs zulässig ist. Daran hege ich erhebliche Zweifel. Ich bitte darum, den Prozess zur StaRUG abzubrechen und die Kapitalerhöhung anzustreben. Sollte am Prozess der StaRUG festgehalten werden, ist die Exklusivität der Verhandlung aufzuheben und auch andere Lösungswege mit anderen interessierten Investoren zu diskutieren und abzuwägen.
Freundliche Grüße
...
ah ok, danke für die Erklärung
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.776.974 von Snoopykilla am 13.05.24 19:49:17
Im § 43 I geht es ohnehin nur um eine Innenhaftung da, der Inhaber des Schadensersatzanspruchs der Schuldner (= Endor) wäre. Hintergrund ist laut Gesetzesbegründung, dass „Verluste, welche die Gläubiger erleiden, als Schaden der Gesellschaft anzusehen" sind, weil sich die Restruktrurierungschancen verschlechtern. Die Norm gibt also weder der Gläubigern noch den Aktionären einen SE gegen die Organe, sondern nur der Gesellschaft selbst.
§ 66 V steht dagegen jedem Beschwerdeführer gegen die erstinstanliche Entscheidung zu. Zur Beschwerde berechtigt ist potentiell jeder Planbetroffene (auch Aktionäre).
Zitat von Snoopykilla: Bin kein Jurist, aber soweit ich es verstehe ist hier immer nur von Schuldner und Gläubiger die Rede, was ist mit dem Eigentümer, also dem Aktionär?
Im § 43 I geht es ohnehin nur um eine Innenhaftung da, der Inhaber des Schadensersatzanspruchs der Schuldner (= Endor) wäre. Hintergrund ist laut Gesetzesbegründung, dass „Verluste, welche die Gläubiger erleiden, als Schaden der Gesellschaft anzusehen" sind, weil sich die Restruktrurierungschancen verschlechtern. Die Norm gibt also weder der Gläubigern noch den Aktionären einen SE gegen die Organe, sondern nur der Gesellschaft selbst.
§ 66 V steht dagegen jedem Beschwerdeführer gegen die erstinstanliche Entscheidung zu. Zur Beschwerde berechtigt ist potentiell jeder Planbetroffene (auch Aktionäre).
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.776.851 von Bilanzgewinn am 13.05.24 19:25:09Bin kein Jurist, aber soweit ich es verstehe ist hier immer nur von Schuldner und Gläubiger die Rede, was ist mit dem Eigentümer, also dem Aktionär?
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.775.897 von Straßenkoeter am 13.05.24 17:01:34
Ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gilt der durch Vergleich oder Verzicht nicht abdingbare § 43 I StaRUG, der in fünf bzw. 10 Jahren verjährt.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft
im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf
hin, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser
Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Daneben gibt es noch § 66 V StaRUG:
Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf
Antrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig
erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Planvollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen;
ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt.
Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem Beschwerdeführer
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der
Wirkungen des Restrukturierungsplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen
Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das
die Beschwerde zurückgewiesen hat.
Zitat von Straßenkoeter:Zitat von moneymakerzzz: gehen wir mal davon aus, dass der Endor-Deal so durchgeht und dann die Gerichte entscheiden inkl. Klagen. Angenommen, wir gewönnen würde der Deal ja nicht rückabgewickelt werden. Haftbar wären die Organe (wo nix zu holen sein dürfte) - also wie käme man dann bei Erfolg zu seinem Geld? Oder müsste da der Aufkäufer für gerade stehen?
Kann mir einen Fall von Schadensersatz gar nicht vorstellen. Denke dann müsste das Gericht StaRUG bereits vor der Übertragung des Unternehmens stoppen.
Ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gilt der durch Vergleich oder Verzicht nicht abdingbare § 43 I StaRUG, der in fünf bzw. 10 Jahren verjährt.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft
im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen Geschäftsleiter darauf
hin, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser
Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Daneben gibt es noch § 66 V StaRUG:
Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf
Antrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig
erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Planvollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen;
ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt.
Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem Beschwerdeführer
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der
Wirkungen des Restrukturierungsplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen
Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das
die Beschwerde zurückgewiesen hat.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.776.272 von OneSmallDay am 13.05.24 17:46:03
Oder aus dem Umfeld Ruff/Kosch um sich für beide Fälle abzusichern 😆
Zitat von OneSmallDay: wenn eine solche Order aus dem Umfeld von Jackermeier kommt, wäre das natürlich verbotener Insiderhandel, soweit dieser Infos hat, die dem Markt nicht vorliegen.
Oder aus dem Umfeld Ruff/Kosch um sich für beide Fälle abzusichern 😆
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.775.231 von SquishyLady am 13.05.24 15:37:52wenn eine solche Order aus dem Umfeld von Jackermeier kommt, wäre das natürlich verbotener Insiderhandel, soweit dieser Infos hat, die dem Markt nicht vorliegen.
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