Neukloen schrieb 22.04.24, 16:34
Hallo Baertel,
nachdem Du Dich in einem anderen Thread als zahlender Käufer eines Börsenbriefes (Preis jährlich EUR 1000) geoutet hast, verstehe ich Deine Pusherei hier und bei den anderen von diesem Brief beworbenen Firmen. Die für das Abo investierte Kohle muss ja jetzt erst mal wieder reinkommen, erzähl mal wann Du den Break-even erreicht hast.
Aber in diesem Kontext interessiert mich folgendes: Sicherlich hast Du Dich vor Abo-Abschluss über Folgendes informiert und kannst hoffentlich sachdienliches beitragen.
Blickt man auf das Handelsvolumen der von dem Börsenbrief beworbenen Firmen stellt man vielfach eine signifikante Zunahme der Handelsaktivität während der spamartigen Bewerbung fest. Mitunter führt dies zu vorübergehenden Kurssteigerungen. Dies kann als ein erwünschter Effekt ggf. dem Börsenbrief Emittent, aber auch dem kaufenden Abonnenten unterstellt werden. Somit wurden BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts der Marktmanipulation durch Börsenbriefe im Umfeld der beworbenen Firmen wiederholt eingeleitet.
Hierzu schreibt die BaFin folgendes:
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/Emittentenleitfaden/Modul3/Kapitel3/Kapitel3_9/kapitel3_9_node.html
Marktmanipulation als Straftat
Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Eine strafbare Marktmanipulation gemäß §§ 120 Abs. 15 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG liegt nur dann vor, wenn die verantwortliche Person vorsätzlich handelt. Ausreichend ist ein sog. Eventualvorsatz, auch bedingter Vorsatz genannt. Dieser liegt bereits vor, wenn die verantwortliche Person die Begehung der verbotenen Handlung und die daraus resultierende Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf genommen hat. Ein „billigend in Kauf nehmen“ liegt schon vor, wenn sich der Handelnde mit der möglichen Tatbestandsverwirklichung – sei sie ihm auch unerwünscht – abgefunden hat.
Vorsätzliche Manipulationen, die auf den Börsen- oder Marktpreis eingewirkt haben, sind Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 WpHG).
…
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder bandenmäßig oder aber in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, z.B. für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wird die Marktmanipulation als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (§ 119 Abs. 5 WpHG). In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 119 Abs. 6 WpHG).
Sachverhalte, die Hinweise auf einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation geben, werden von der BaFin untersucht und gemäß § 11 Satz 1 WpHG bei Vorliegen eines Verdachts auf eine strafbare Marktmanipulation bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt.
Nachdem im näheren und weiteren Umfeld der Bafin-Warnungen die hier handelnden Protagonisten immer wieder auftauchen stellt sich mir folgende Frage:
Wie schließt Du als Abonnent aus, dass Du Dich nicht mit Aktienkauf an einer bandenmäßigen Begehung einer Straftat beteiligst und in das Visier der Fahnder gerätst?
Hast Du Dich rechtlich womöglich bereits mit einem Abo in das System eingekauft und wirst mit Aktienerwerb zum Täter?
Sollte es sich tatsächlich um eine Straftat handeln – wobei ich hoffe dass dies hier nicht der Fall ist - könnte es natürlich sein dass der Emittent zur Strafmilderung seine Abo-Datenbank an wen auch immer heraus gibt.
Ich möchte hier absolut niemandem irgendetwas unterstellen – kenne einige Börsenbriefe und BaFin-Warnungen, bin daher maximal verunsichert und würde mich über eine rechtliche Einordnung dieser ganzen Konstruktion freuen.
Aber ganz sicherlich geht hier alles mit rechten Dingen zu und ich mache nur alle unnötig kirre.
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