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    Unverheiratet und Partner krank  101  0 Kommentare Frau darf Kinderwunschbehandlung absetzen (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Wegen der Erkrankung ihres Partners lässt eine Frau
    eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und nachfolgend eine künstliche
    Befruchtung durchführen. Die Kosten für diese Kinderwunschbehandlungen darf sie
    als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Obwohl sie gesund und
    das Paar nicht verheiratet ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Wie es
    zu diesem richtungsweisenden Urteil kam und was es zu bedeuten hat, erläutert
    der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

    Richtungsweisendes Urteil für unverheiratete Paare

    "Bei der BFH-Entscheidung handelt es sich um ein richtungsweisendes Urteil. Es
    bringt Klarheit für unverheiratete Paare: Auch sie können Kosten für eine
    Kinderwunschbehandlung steuerlich geltend machen", sagt
    VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Darüber hinaus sei damit geregelt, dass
    auch eine gesunde Frau die Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung absetzen
    kann, wenn ihr Partner, mit dem sie nicht verheiratet ist, eine Krankheit hat.

    Ausgaben für künstliche Befruchtung sind Krankheitskosten

    Grundsätzlich gilt: Ausgaben für eine künstliche Befruchtung gelten als
    medizinisch erforderliche Krankheitskosten und können unter bestimmten
    Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht
    werden. Zumindest der Anteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt. Das kann für
    zahlreiche Paare mit unerfülltem Kinderwunsch eine echte finanzielle Hilfe sein:
    Immerhin ist nach Angaben des Bundesfamilienministeriums in Deutschland fast
    jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ungewollt kinderlos.

    Im vorliegenden Fall war die Sachlage allerdings etwas komplizierter als bei
    einer "normalen" künstlichen Befruchtung. Erstens ist das Paar nicht
    verheiratet. Und zweitens leidet der Partner der Frau unter einer chromosomalen
    Translokation. Dabei handelt es sich um eine Art Gendefekt beziehungsweise eine
    Genmutation. Diese führt dazu, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind
    höchstwahrscheinlich mit schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen
    zur Welt kommen würde oder erst gar nicht lebensfähig wäre.

    Gericht widerspricht Finanzamt: Kosten dürfen abgesetzt werden

    Nach Beratungsgesprächen und Untersuchungen im Kinderwunschzentrum sowie in
    einer Klinik entschied sich das unverheiratete Paar für eine künstliche
    Befruchtung mit vorheriger Präimplantationsdiagnostik (PID), um eine
    Chromosomen-Mutation auszuschließen. Die Kosten dafür wollte die Frau in ihrer
    Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen - doch das
    zuständige Finanzamt lehnte dies ab.
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