Unverheiratet und Partner krank
Frau darf Kinderwunschbehandlung absetzen (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Wegen der Erkrankung ihres Partners lässt eine Frau
eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und nachfolgend eine künstliche
Befruchtung durchführen. Die Kosten für diese Kinderwunschbehandlungen darf sie
als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Obwohl sie gesund und
das Paar nicht verheiratet ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Wie es
zu diesem richtungsweisenden Urteil kam und was es zu bedeuten hat, erläutert
der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Richtungsweisendes Urteil für unverheiratete Paare
eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und nachfolgend eine künstliche
Befruchtung durchführen. Die Kosten für diese Kinderwunschbehandlungen darf sie
als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Obwohl sie gesund und
das Paar nicht verheiratet ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Wie es
zu diesem richtungsweisenden Urteil kam und was es zu bedeuten hat, erläutert
der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Richtungsweisendes Urteil für unverheiratete Paare
"Bei der BFH-Entscheidung handelt es sich um ein richtungsweisendes Urteil. Es
bringt Klarheit für unverheiratete Paare: Auch sie können Kosten für eine
Kinderwunschbehandlung steuerlich geltend machen", sagt
VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Darüber hinaus sei damit geregelt, dass
auch eine gesunde Frau die Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung absetzen
kann, wenn ihr Partner, mit dem sie nicht verheiratet ist, eine Krankheit hat.
Ausgaben für künstliche Befruchtung sind Krankheitskosten
Grundsätzlich gilt: Ausgaben für eine künstliche Befruchtung gelten als
medizinisch erforderliche Krankheitskosten und können unter bestimmten
Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht
werden. Zumindest der Anteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt. Das kann für
zahlreiche Paare mit unerfülltem Kinderwunsch eine echte finanzielle Hilfe sein:
Immerhin ist nach Angaben des Bundesfamilienministeriums in Deutschland fast
jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ungewollt kinderlos.
Im vorliegenden Fall war die Sachlage allerdings etwas komplizierter als bei
einer "normalen" künstlichen Befruchtung. Erstens ist das Paar nicht
verheiratet. Und zweitens leidet der Partner der Frau unter einer chromosomalen
Translokation. Dabei handelt es sich um eine Art Gendefekt beziehungsweise eine
Genmutation. Diese führt dazu, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind
höchstwahrscheinlich mit schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen
zur Welt kommen würde oder erst gar nicht lebensfähig wäre.
Gericht widerspricht Finanzamt: Kosten dürfen abgesetzt werden
Nach Beratungsgesprächen und Untersuchungen im Kinderwunschzentrum sowie in
einer Klinik entschied sich das unverheiratete Paar für eine künstliche
Befruchtung mit vorheriger Präimplantationsdiagnostik (PID), um eine
Chromosomen-Mutation auszuschließen. Die Kosten dafür wollte die Frau in ihrer
Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen - doch das
zuständige Finanzamt lehnte dies ab.
bringt Klarheit für unverheiratete Paare: Auch sie können Kosten für eine
Kinderwunschbehandlung steuerlich geltend machen", sagt
VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Darüber hinaus sei damit geregelt, dass
auch eine gesunde Frau die Ausgaben für eine Kinderwunschbehandlung absetzen
kann, wenn ihr Partner, mit dem sie nicht verheiratet ist, eine Krankheit hat.
Ausgaben für künstliche Befruchtung sind Krankheitskosten
Grundsätzlich gilt: Ausgaben für eine künstliche Befruchtung gelten als
medizinisch erforderliche Krankheitskosten und können unter bestimmten
Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht
werden. Zumindest der Anteil, den die Krankenkasse nicht übernimmt. Das kann für
zahlreiche Paare mit unerfülltem Kinderwunsch eine echte finanzielle Hilfe sein:
Immerhin ist nach Angaben des Bundesfamilienministeriums in Deutschland fast
jedes zehnte Paar zwischen 25 und 59 Jahren ungewollt kinderlos.
Im vorliegenden Fall war die Sachlage allerdings etwas komplizierter als bei
einer "normalen" künstlichen Befruchtung. Erstens ist das Paar nicht
verheiratet. Und zweitens leidet der Partner der Frau unter einer chromosomalen
Translokation. Dabei handelt es sich um eine Art Gendefekt beziehungsweise eine
Genmutation. Diese führt dazu, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind
höchstwahrscheinlich mit schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen
zur Welt kommen würde oder erst gar nicht lebensfähig wäre.
Gericht widerspricht Finanzamt: Kosten dürfen abgesetzt werden
Nach Beratungsgesprächen und Untersuchungen im Kinderwunschzentrum sowie in
einer Klinik entschied sich das unverheiratete Paar für eine künstliche
Befruchtung mit vorheriger Präimplantationsdiagnostik (PID), um eine
Chromosomen-Mutation auszuschließen. Die Kosten dafür wollte die Frau in ihrer
Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen - doch das
zuständige Finanzamt lehnte dies ab.